Satzung

Satzung

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§ 01 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Budo-Fitness“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
3. Sein Sitz ist in Cottbus.
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 02 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Verein, Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Karate und weiterer Budo Sportarten.
3. Der Verein fördert den Kinder-/ Jugend-/ Erwachsenen-und Gesundheitssport.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität
10. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 03 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Der Verein besteht aus:
2a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
2b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
2c) Ehrenmitgliedern
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme erworben.
4. Den Antrag nimmt der Vorstand entgegen, der auch über die Aufnahme entscheidet.
5. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
6. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
7. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden, ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. (entspr. § 03.1a,b)

 

§ 04 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Löschung des Vereins.
3. Der Austritt ist zu jedem Monatsende möglich, und ist dem Vorstand vorab schriftlich mitzuteilen.

 

§ 05 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, denweiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

§ 06 Sanktionen und Ausschluss eines Mitgliedes
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung, ein befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen erhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

 

§ 07 Beiträge
1. Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen.
2. Die Beiträge werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 08 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 09 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
3. Diese ist zuständig für:
3a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
3b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
3c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
3d) Wahl der Kassenprüfer
3e) Festsetzung von Gebühren und Beiträgen sowie deren Fälligkeiten
3f) Satzungsänderungen
3g) Beschlussfassung über Anträge
3h) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
3i) Auflösung des Vereins
4. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist-und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse/ E-Mail-Adresseaus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen,wenn diese von wenigstens 5v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
9. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H.der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
11. Die Mitgliederversammlung wird durch einen zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
12. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-und Wahlrecht (§ 03.2a).
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht (§ 03.2b).
Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 03.2b) besitzen Stimmrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

 

 

 

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1a) dem Vorsitzenden
1b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
1c) dem Kassenwart
1d) dem 1. Sportwart
1e) dem 2. Sportwart
2. Die Ämter des Vorstandes werden durch erwachsene Mitglieder (§03.2a) oder dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Mitglieds (§03.2b) besetz.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
4a)der Vorsitzende
4b)der Stellvertretende Vorsitzende
4c)der Kassenwart
5. Gerichtlich und außergerichtlich sind die unter (§11.4) genannten Vorstandsmitglieder allein-vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

 

§ 12 Ehrenmitglieder
1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 13 Vereinsmittel und Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichungder satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet.
2. Die Vereins-und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins -und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden können.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisseund der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben dabei dasGebot der Sparsamkeit zu beachten, die Höhe der Aufwendungen muss angemessenen sein.
6. Die Mitglieder haben die Möglichkeit auf den Betrag ganz oder teilweise zu verzichten. Hierfür ist dann eine Aufwandsverzichtsspende vorzusehen oder ein bereits gutgeschriebener Betrag zurück zu spenden.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandessein, die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 15 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
2. Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Brandenburg und ggf. an den Stadtsportbund Cottbus zu melden.
3. Über den Landessportbund Brandenburg werden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Datenausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Prin-und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start-und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und–soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich –Alter oder Geburtsjahr.
5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
6. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print-und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränerung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 16 Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit derabgegebenen Stimmen.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§17 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12. Juni 2014 einstimmig beschlossen.
2. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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